Erbschaftsteuer – Probleme mit der Erbauseinandersetzung


18.06.2016 | Weingardt

Das aktuelle Erbschaftsteuerrecht sieht verschiedene Begünstigungen bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bei Erbschaften vor. Die nachfolgenden Punkte gelten bei Schenkungen entsprechend.

So gibt es eine prozentuale Steuerbefreiung in Höhe von 85 % bzw. 100 % („Verschonungsabschlag„) sofern der landwirtschaftliche Betrieb 5 bzw. 7 Jahre fortgeführt wird („Behaltefrist“).

Ferner kann es einen Freibetrag von 150.000 € geben („Abzugsbetrag„).

Sofern es nur einen Erben gibt ist klar, dass dieser die Begünstigungen erhalten kann.

 

Schwieriger ist die Beurteilung und Zuordnung der Begünstigungen bei mehreren Miterben die eine Erbengemeinschaft bilden. Häufig ist neben dem landwirtschaftlichen Vermögen auch weiteres Vermögen vorhanden. Dies können z.B. Sparguthaben, Aktien, Immobilien oder sonstige Wertgegenstände sein.

Der gesamte Nachlass wird Eigentum der Erbengemeinschaft. Der einzelne Miterbe hat hieran einen prozentualen Anteil. Eine Erbengemeinschaft ist rechtlich als eine Übergangslösung gedacht. Ziel der Erbengemeinschaft sollte die einvernehmliche Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses sein. In der Praxis ist es jedoch häufig anzutreffen, dass Erbengemeinschaften über viele Jahre, sogar Jahrzehnte bestehen.

Bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft werden die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen entsprechend dem Erbanteil auf die einzelnen Miterben verteilt. D.h. jeder Miterbe versteuert grundsätzlich seinen Anteil am Nachlass, wie er im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ihm zusteht. Bei einer Erbengemeinschaft ist dies sein prozentualer Anteil am gesamten Nachlass.

Durch Gestaltungen kann erreicht werden, dass jeder Erbe die steuerlichen Begünstigungen für das von ihm schlussendlich übernommene Vermögen direkt zugeordnet erhält („Begünstigungstransfer„). Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bedeutet dies, dass der konkrete Hofnachfolger allein den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag erhält.

Es ist bei mehreren potentiellen Erben immer empfehlenswert ein Testament zu erstellen. Die Zuordnung des landwirtschaftlichen Vermögens über ein Sachvermächtnis oder ein Vorausvermächtnis ist grundsätzlich vorteilhafter als eine Teilungsanordnung oder eine freiwillige Erbauseinandersetzung. Binden Sie bei der Gestaltung des Testamtes den steuerlichen Berater ein um teils erheblichen Nachteile bei der Erbschaftsteuer zu erkennen und nach Möglichkeit zu vermeiden.

Bei einer freiwilligen Erbauseinandersetzung bestehen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Todesfall noch Gestaltungsmöglichkeiten. Nehmen Sie deshalb bei einem Todesfall des Hofinhabers zeitnah Kontakt mit dem steuerlichen Berater auf damit noch innerhalb der Frist reagiert werden könnte.