Photovoltaikanlagen – Steuerfreiheit rückwirkend zum 01.01.2022


13.04.2023 | Weingardt

Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Nicht-Wohngebäuden (Maschinenhalle, Ställe usw.) mit einer Anlagenleistung von bis zu 30 kWp sind von der Einkommensteuer befreit. Für sonstige Gebäude sind Anlagen mit 15 kWp pro Wohneinheit/Gewerbeeinheit befreit. Die Änderung gilt rückwirkend zum 01.01.2022. Entscheidend ist die Eintragung im Marktstammdatenregister. Die Befreiung gilt nur, sofern der Anlagenbetreiber in Summen weniger als 100 kWp Leistung betreibt.

Bei der Umsatzsteuer greift eine Neuregelung zum 01.01.2023. Die Neulieferung von Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp erfolgt zum Nullsteuersatz, d.h. der Handwerker/Lieferant stellt eine Rechnung mit 0 % USt. Der Nullsteuersatz greift auch für die Installation der Anlage inklusive der wesentlichen Komponenten (Material und Batteriespeicher).