Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen des § 13a EStG – umfassende Änderungen durch den Gesetzgeber


18.08.2015 | Weingardt

Landwirtschaftliche Betriebe müssen für die jährliche Einkommensteuer ihren Gewinn/Verlust ermitteln. Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür drei Möglichkeiten vor, nämlich die Bilanzierung, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen. Es ergeben sich deutliche Unterschiede zum einen im Aufwand für die Erstellung der Gewinnermittlung und ebenso im jeweiligen Ergebnis.

Neues Gesetz 2015 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Landwirtschaft

Die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz) existiert schon seit vielen Jahren. Sie ist für landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe gedacht. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bietet diesen Betrieben eine Möglichkeit den Gewinn ohne laufende Buchhaltung zu ermitteln. Die Angaben sind in der Anlage L zur Einkommensteuererklärung einzutragen und zwischenzeitlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Vereinfacht dargestellt wird die bewirtschaftete Fläche mit einem festen Gewinnwert pro Hektar multipliziert. Zusätzlich werden einige wenige Besonderheiten berücksichtigt. Fertig ist die Gewinnermittlung. Verändert sich der Betrieb nicht, kann dies in den Folgejahren so weitergeführt werden.

Der Gesetzgeber hat die bisherigen Regelungen des § 13a EStG nun teils tiefgreifend reformiert („Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften [ZollkodexAnpG]“ vom 22.12.2014). Die Änderungen gelten erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2015/16, also für den Zeitraum ab dem 01.07.2015. Sofern das Kalenderjahr dem  Wirtschaftsjahr entspricht, gelten die Neuregelungen erstmals für das Kalenderjahr 2015.

Nur bestimmte Betriebe können die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen anwenden. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein.

  • Es besteht keine Pflicht für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse (Bilanzen) zu erstellen.
  • Die selbst bewirtschaftete Fläche darf 20 Hektar nicht überschreiten. Maßgebend ist die Fläche innerhalb des Wirtschaftsjahres zum 15.05., Sondernutzungen werden dabei nicht mit eingerechnet.
  • Die Tierbestände dürfen 50 Vieheinheiten nicht übersteigen.
  • Die selbst bewirtschaftete Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung darf 50 Hektar nicht überschreiten.
  • Die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzung dürfen bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Sondernutzungen sind dabei die weinbauliche Nutzung, die gärtnerische Nutzung und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Diese Grenzen der Sondernutzung sind in einer neuen Anlage 1a zum Einkommensteuergesetz aufgeführt.