Als Arbeitsgeber haben Sie demnach bei der Lohnabrechnung die gewährte Verpflegung wertmäßig zu erfassen und hieraus die Abgaben zu entrichten. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Abgabe von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der amtliche Sachbezugswert angesetzt werden. Diese Werte werden jährlich aktualisiert und veröffentlicht. Für das Jahr 2014 beträgt der Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 €. Für ein Frühstück 1,63 €. Bei einer Gesamtverpflegung werden diese Werte zu 7,63 € pro Tag addiert.
Mahlzeiten die im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, zählen allerdings nicht zum Arbeitslohn. Das sächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 12.07.2013 (AZ: 4 K 1911/11) entschieden, dass die Versorgung mit belegten Brötchen im jährlichen Ernteeinsatz keinen Arbeitslohn darstelle. Als zu prüfende Kriterien für ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers seien insbesondere der Anlass, Art und Höhe des Vorteils, die Auswahl der Begünstigten bzw. die freie oder nur gebundene Verfügbarkeit sowie die Freiwilligkeit oder der Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht im vorliegenden Fall bejaht. Durch die Versorgung mit Brötchen könne eine größere Unterbrechung zur Essenseinnahme bei der Erntetätigkeit vermieden werden. Die Ernteverpflegung sei eine lediglich notwendige Begleiterscheinung, da die Ernte einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz darstelle.
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