Werden Gegenstände wie z.B. Fahrzeuge sowohl für den unternehmerischen als auch für den privaten Bereich erworben, ist für regelbesteuernde Betriebe von großer Bedeutung, in welcher Höhe die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet werden kann, also der sogenannte Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Der Vorsteuerabzug richtet sich u.a. danach, inwieweit das gekaufte Wirtschaftsgut dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen eines Betriebs zugeordnet werden kann. Diese umsatzsteuerliche Zuordnungsentscheidung ist unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebs- bzw. Privatvermögen, was die Sache für den steuerlichen Laien erschwert. Da die Entscheidung ob umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen vorliegt allerdings für den Vorsteuerabzug so wichtig ist, wird Ihnen mit diesem Rundbrief ein kurzer Einblick in die Thematik geboten.
Wird ein Gegenstand vollumfänglich unternehmerisch genutzt, besteht ein Zuordnungsgebot zum Unternehmensvermögen. Der Gegenstand gehört also zwangsläufig zu 100 % zum Unternehmensvermögen. Wird ein Wirtschaftsgut allerdings teilweise privat, aber mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, haben Sie im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ein Wahlrecht in welchem Umfang der Gegenstand zum Unternehmensvermögen gehören soll. Sie können sich sogar dafür entscheiden, dass eine 100 %-ige Zuordnung zum Unternehmen vorliegen soll. Die Konsequenzen im Fall einer Zuordnung lassen sich am Beispiel einer Photovoltaikanlage zeigen, bei der 70 % Strom in das Netz eingespeist werden und die restlichen 30 % für den privaten Bereich produziert werden. Ordnen Sie diese Photovoltaikanlage zu 100 % Ihrem Unternehmensvermögen zu, so erhalten Sie bei Anschaffung die gesamte Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Im Gegenzug ist die private Stromnutzung allerdings jährlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wird diese Photovoltaikanlage von Ihnen allerdings z.B. nur zu 70 % Ihrem Unternehmen zugewiesen, so können Sie nur 70 % der in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten. Eine Versteuerung der privaten Nutzung entfällt in diesem Fall allerdings.
In welchem Umfang Sie einen nur teilweise unternehmerisch verwendeten Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet haben, ist dem Finanzamt mitzuteilen. Dies alles entspricht der bisherigen Rechtslage. Mit BMF-Schreiben vom 02.01.2014 (BStBl I, 2014 S. 119) hat die Finanzverwaltung allerdings den Zeitpunkt bis zu dem eine Zuordnungsentscheidung ihr gegenüber dokumentiert sein muss, konkretisiert. So hat die Dokumentation „zeitnah“, z.B. im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung oder mit einem gesonderten Schreiben zu erfolgen. Zulässig ist auch die Mitteilung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung. Hier gilt jetzt nun die Besonderheit, dass die Mitteilung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung nur gültig ist, wenn diese „bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) vorliegt“. „Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss“, was zu einem großen Dilemma in der Praxis führt. Denn wenn die Abschlußarbeiten für das normalerweise zum 30.06. endende landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr erfolgen, ist der Stichtag 31.05. schon verstrichen. Damit wird es für eine korrigierte Zuordnung im Rahmen der Umsatzsteuerjahressteuererklärung in der Praxis immer zu spät sein.
Die neue Regelung gilt für sämtliche Lieferungen und Leistungen die nach dem 31.12.2013 bezogen wurden. D.h. erstmals für das Jahr 2014 gilt diese strenge zeitliche Regelung der Meldung bis zum 31.05. des Folgejahres. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es deshalb wichtig bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern bereits in der Anschaffungs- oder Herstellungsphase dem Finanzamt gegenüber die Zuordnung mitzuteilen. Es empfiehlt sich zudem vorab Ihren steuerlichen Berater zu informieren.